Allgemeine Geschäftsbedingungen 
4D-LIGHTweight GmbH 
Stand: 17.03.2021

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist – für alle von der 4D-LIGHTweight GmbH (nachfolgend: 4D-LIGHTweight) erbrachten Lieferungen und Leistungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn 4D-LIGHTweight nicht ausdrücklich wiederspricht.
2. Die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für zukünftige Leistungen auch dann, wenn sie dem Auftraggeber nicht nochmals übersandt oder auf sie verwiesen wurde.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten

1. Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem Angebot der 4D-LIGHTweight.
2. 4D-LIGHTweight ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen nach bestem Wissen und Können sowie den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen.
3. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen wird der Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten unterrichtet.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der vertraglichen Leistungen von 4D-LIGHTweight zu fördern. Notwendige Genehmigungen zur Durchführung der Dienstleistungen liegen vor oder werden vom Auftraggeber rechtzeitig bereitgestellt, sodass eine Durchführung des Auftrages durch 4D-LIGHTweight gewährleistet wird.
5. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zur sach- und fachgerechten Vertragserfüllung notwendigen Auskünfte und Unterlagen bereit. Verfügt der Auftraggeber über diese Informationen nicht, wirkt er ggf. mit 4D-LIGHTweight zu ihrer Beschaffung zusammen.
6. Der Auftraggeber hat auf mögliche Gefährdungen und besondere Risiken hinzuweisen, die 4D-LIGHTweight und deren Mitarbeitern aufgrund der Beschaffenheit der Gegenstände entstehen können.
7. 4D-LIGHTweight wird die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben auf Vollständigkeit überprüfen und auf bestehende Mängel umgehend hinweisen. Werden 4D-LIGHTweight Informationen auf Datenträgern übermittelt, so ist sie berechtigt, sich hiervon Kopien zu erstellen, um diese als Arbeitsgrundlagen zu verwenden.
8. Eine Weitergabe der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und Daten ist 4D-LIGHTweight ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers gestattet, soweit dies zur Erreichung des Vertragsziels erforderlich ist. Widerspricht der Auftraggeber, so hat er damit verbundene Behinderungen zu vertreten.
9. Der Auftraggeber wird anstehende Fragen unverzüglich entscheiden. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, 4D-LIGHTweight die erforderliche Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, welche die Vertragsleistungen und deren Honorierung betreffen.
10. Wenn der 4D-LIGHTweight erkennbar wird, dass die erwarteten Kosten überschritten werden, ist sie verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
11. Nach Beendigung des Auftrags und deren Honorierung händigt die 4D-LIGHTweight dem Auftraggeber auf Verlangen Pausen, Originalzeichnungen und sonstigen Unterlagen aus, die innerhalb des Auftrags angefertigt wurden. Die 4D-LIGHTweight nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Unterlagen länger als 5 Jahre aufzubewahren.
12. Vereinbarte Termine zur Leistungserbringung sind wirksam, sofern der Auftraggeber alle Verpflichtungen, die ihm zur Terminsicherung obliegen, rechtzeitig erfüllt.
13. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten oder Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen bzw. zu erbringen sind, müssen schriftliche Vereinbarungen auf der Basis der Kalkulation der übrigen Einheitspreise getroffen werden. Die 4D-LIGHTweight ist berechtigt, die Arbeiten für den Auftrag zu unterbrechen oder einzustellen, wenn
- der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung trotz Fälligkeit und Mahnung in angemessener Frist ganz oder teilweise nicht zahlt oder
- der Auftraggeber wesentliche von ihm übernommene oder ihm obliegende Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

§ 3 Angebote und Aufträge

Soweit nicht anders angegeben hält sich 4D-LIGHTweight einen Monat lang ab Angebotsdatum gebunden. Eine Verlängerung der Bindefrist kann schriftlich vereinbart werden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung oder durch eine Auftragsbestätigung von 4D-LIGHTweight zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen etc. sind soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernde Entwürfe.

§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Maßgebend ist die für die erbrachte Leistung vereinbarte Vergütung. Soweit eine Vergütung nicht vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen Preislisten der 4D-LIGHTweight.
2. Der Auftraggeber leistet auf Anforderung von 4D-LIGHTweight hin, nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistung, monatlich oder quartalsweise oder dem gesondert aufgestellten Zahlungsplan, Abschlagszahlungen.
3. Teilrechnungen werden für abgeschlossene Teilleistungen erstellt. Eine Schlussrechnung wird nach Abschluss aller Leistungen gestellt und als solche ausgewiesen.
4. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Maßgebend ist der Zahlungseingang. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behält sich 4D-LIGHTweight die Berechnung von Verzugszinsen im handelsüblichen Rahmen vor. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch von 4D-LIGHTweight ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
5. Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der entstehenden Steuerschuld geltenden Satz berechnet.
6. Nachunternehmerleistungen, die zum Nachweis weiterberechnet werden, versehen wir mit einem Aufschlag für Verwaltungs- und Gemeinkosten in Höhe von mindestens 10 %. 4D-LIGHTweight bleibt Eigentümer der gesamten Lieferungen und Leistungen, bis die Zahlungen gemäß Vertrag vollständig erhalten wurden.

§ 5 Ausführung

4D-LIGHTweight verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. 4D-LIGHTweight ist berechtigt, vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen zu lassen. Für deren Leistungen steht 4D-LIGHTweight wie für eigenes Verhalten ein.

§ 6 Abnahme

Der Auftraggeber hat die Leistung der 4D-LIGHTweight innerhalb von 15 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen. 4D-LIGHTweight ist berechtigt, auch die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht eine schriftliche Rüge des Auftraggebers bei 4D-LIGHTweight vorliegt.

§ 7 Gewährleistungspflichten

1. 4D-LIGHTweight haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen anderen Fällen beschränkt sich die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf solche Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch die vertraglich vereinbarte Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Für Schäden, die ausnahmsweise nicht versicherbar sind, haftet 4D-LIGHTweight bis zur Höhe des Honorars für die Leistungsphase, in die die Pflichtverletzung fällt.
2. Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich anzeigen. Nicht rechtzeitig angezeigte Mängelrügen schließen Gewährleistungsansprüche aus. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und 4D-LIGHTweight schriftlich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
3. Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, es sei denn, dass in der Auftragsbestätigung eine längere Frist zugesichert wurde. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat 4D-LIGHTweight Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Besteller 4D-LIGHTweight die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.
4. Dem Kunden ist ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) vorbehalten, wenn 4D-LIGHTweight die vereinbarte Frist zur Nachbesserung verstreichen lässt, ohne Ersatz geleistet zu haben oder den Leistungsgegenstand nachgebessert zu haben.
5. Im Falle einer Inanspruchnahme kann 4D-LIGHTweight die Übertragung der Beseitigung des Schadens verlangen.
6. Der Umfang eines Schadensersatzanspruchs ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. 4D-LIGHTweight haftet nicht für mittelbare Folgeschäden, wie etwa Produktionsausfallkosten oder entgangenen Gewinn.
7. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen 4D-LIGHTweight, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, sofern vertraglich keine andere Frist vereinbart wird, längstens aber nach 5 Jahren. Verjähren die Ansprüche des Auftraggebers gegen die übrigen Projektbeteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit den Leistungen von 4D-LIGHTweight aus diesem Vertrag zum gleichen Zeitpunkt.
8. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung. Für Leistungen, die anschließend noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung.
9. Soweit für mögliche Ansprüche des Auftraggebers über die Haftpflichtversicherung hinaus andere Sicherheiten, z.B. Bankbürgschaften bestehen, übt der Auftraggeber ein ihm etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht aus.

§ 8 Urheberrecht und Vertraulichkeit

1. 4D-LIGHTweight behält sich an allen von ihr erstellten Unterlagen, Konstruktionen und Bauteilen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne schriftliche Genehmigung durch die 4D-LIGHTweight nicht zugänglich gemacht werden.
2. Die Veröffentlichung der von 4D-LIGHTweight erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber bedarf der Zustimmung der 4D-LIGHTweight und darf nur unter Angabe des Namens erfolgen, falls letzteres nicht ausdrücklich anders vereinbart wird.
3. 4D-LIGHTweight ist zur Veröffentlichung nach Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. Die Weitergabe der schriftlichen Angebote von 4D-LIGHTweight an Dritte bedarf auch auszugsweise der schriftlichen Zustimmung von 4D-LIGHTweight.
4. Die 4D-LIGHTweight und der Auftraggeber gewähren Verschwiegenheit gegenüber Dritten über das, was Ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages als vertraulich bekannt gegeben wurde.

§ 9 Vorzeitige Vertragsauflösung

1. Der Vertrag kann von beiden Seiten vor Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Wird er aus einem Grunde gekündigt, den 4D-LIGHTweight zu vertreten hat, so steht dieser ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
3. In allen anderen Fällen behält 4D-LIGHTweight den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 40% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Zittau.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen.
2. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
3. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder schriftlich getroffene Einzelregelungen nichts anderes bestimmen, gilt das Werkvertragsrecht des BGB.

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